Zulassung zur Jägerprüfung

Zulassung zur Jägerprüfung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Neuregelung jagdrechtlicher Vorschriften Vom 27. August 2012                                                                                                                           

§ 13Zulassung zur Jägerprüfung, Jägerprüfungsgebühr

(1) Die Zulassung zur Jägerprüfung ist spätestens sechs Wochen vor Prüfungsbeginn bei der Jagdbehörde zu beantragen. Bewerber müssen zum Zeitpunkt des Meldeschlusses mindestens 15 Jahre alt sein. Die Jagdbehörde kann die Bewerber einer anderen Jagdbehörde zur Abnahme der Jägerprüfung im Einvernehmen mit der anderen Jagdbehörde zuweisen.                                         

(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: 1. bei Minderjährigen die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters, 2. ein Nachweis über die jagdliche Ausbildung, 3. bei Falknern ein Nachweis über die bestandene Falknerprüfung, 4. gegebenenfalls einen Nachweis über bestandene Prüfungsteile.                                                                                                                          

(3) Die jagdliche Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 2 wird in der Regel durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang mit einer theoretischen und praktischen Ausbildung von mindestens 120 Stunden Umfang nachgewiesen. Bei Bewerbern, die eine land- oder forstwirtschaftliche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder sich in einer solchen Ausbildung befinden, genügt ein Mindestumfang von 90 Stunden. Auf Studierende der genannten Fachrichtungen findet Satz 2 entsprechend Anwendung.                                                                                                                                                      

(4) Der Bewerber hat die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Jagdbehörde nach § 30 Abs. 5 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, rechtzeitig bei der Meldebehörde zu beantragen, damit das Zeugnis der Jagdbehörde bis zur Anmeldung vorliegt. Ausländer haben außerdem mit der Anmeldung einen dem Führungszeugnis nach Satz 1 entsprechenden Nachweis ihres Heimatlandes zu erbringen, es sei denn, dass dies unmöglich oder unzumutbar ist. Das Führungszeugnis oder der diesem Zeugnis entsprechende Nachweis sollen bei der Entscheidung über die Zulassung des Bewerbers zur Jägerprüfung nicht älter als sechs Monate sein.                                                                                                                                                                           

(5) Bewerber, deren Zulassungsantragsunterlagen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorliegen, oder denen der Jagdschein nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes versagt werden müsste, sind zur Jägerprüfung nicht zuzulassen. Bewerbern kann die Zulassung zur Jägerprüfung versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes vorliegen. (2) Nicht bestandene Disziplinen dürfen im Verlauf der Schießprüfung einmal wiederholt werden.

§ 16 Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Bewerber seine aus einem Katalog durch Zufall bestimmten Fragen aus allen Prüfungsfächern im Antwort-Wahl-Verfahren durch elektronische Eingaben zu beantworten. Der Fragenkatalog wird bei der oberen Jagdbehörde geführt. Aus wichtigem Grund kann die Jagdbehörde in Einzelfällen eine handschriftliche Beantwortung der Fragen zulassen.           

(2) Den Bewerbern werden ihre Passwörter für den Internet-Zugang oder der ausgedruckte Fragebogen von einem Prüfer übergeben. Die Zeit für die Beantwortung der Fragen beträgt zwei Stunden.                                                                                                  

(3) Der Bewerber hat in jedem Prüfungsfach mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Ausreichende Leistungen hat erbracht, wer in den Fächern nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 und 4 mindestens 75 Prozent und in den übrigen Fächern mindestens 60 Prozent der Fragen richtig beantwortet hat. (4) Nach dem Ablauf der Bearbeitungszeit wird der Fragebogen elektronisch gespeichert und ausgewertet. Das Prüfungsergebniswird den Prüfern angezeigt. Im Falle des Nichtbestehenswerden die Prüfungsleistungen und das Prüfungsergebnis des Bewerbers ausgedruckt und den Jägerprüfungsunterlagen beigefügt.

§ 17 Mündlich-praktische Prüfung

(1) In der mündlich-praktischen Prüfung werden das theoretische Wissen und das praktische Können ermittelt. Der Bewerber hat in jedem Prüfungsfach mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Eine Leistung ist ausreichend, wenn sie trotz einzelner Mängel durchschnittlichen Anforderungen entspricht.

(2) Die mündlich-praktische Prüfung wird zusammenhängend von zwei Prüfern abgenommen. Sie stellen übereinstimmend fest, ob eine Prüfungsleistung ausreichend ist.

(3) Mehr als drei Bewerber dürfen nicht gemeinsam geprüft werden. Die Prüfungsdauer beträgt je Bewerber und Prüfungsfach höchstens 15 Minuten. Nach der Prüfung von zwei Prüfungsfächern ist eine angemessene Pause einzulegen.

§ 15 Jagdliches Schießen

(1) Das jagdliche Schießen besteht aus den Disziplinen Rehbock, Keiler undWurftaube. Geschossen wird nach der Schießstandordnung in der am 1. Januar 2010 geltenden Fassung und der Schießvorschrift in der am 1. März 2011 geltenden Fassung des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V. – Vereinigung der deutschen Landesverbände, zu beziehen über den Deutschen Jagdschutzverband, Friedrichstraße 185/186, 10117 Berlin. Die Prüfung im jagdlichen Schießen besteht, wer die Sicherheitsvorschriften einhält und mindestens folgende Ergebnisse erzielt: 1. Rehbock: Bei fünf Schuss auf eine Rehbockscheibe (DJVWildscheibe Nummer 1, Anhang 4 der Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V.) müssen aus 100 m Entfernung sitzend aufgelegt mit einem auf Rehwild zugelassenen Kaliber und mit beliebiger Visierung und Optik vier Treffer erzielt werden. Als Treffer zählt der getroffene neunte und zehnte Ring; ein angerissener Ring gilt als getroffen. Dem Bewerber ist der Sitz des ersten Schusses anzuzeigen. 2. Keiler: Bei fünf Schuss auf eine Keilerscheibe (DJV-Wildscheibe Nummer 5, Anhang 4 der Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V.) mit einem auf Rehwild zugelassenen Kaliber müssen auf eine Entfernung von 50 m stehend freihändig aus dem jagdlichen Anschlag mit oder ohne Optik drei Treffer erzielt werden. Als Treffer zählt der getroffene dritte bis zehnte Ring; ein angerissener Ring gilt als getroffen. Dem Bewerber ist der Sitz des ersten Schusses anzuzeigen. 3. Wurftaube: Auf fünfzehnWurftauben müssen im Trap- oder Skeetschießen mit höchstens 2,5 mm Schrotstärke vier Treffer erzielt werden. Als Treffer gilt, wenn von der Wurftaube mindestens ein deutlich sichtbares Stück abspringt.

§ 19 Prüfungsergebnis, Wiederholung, Nachholung

(1) Die Prüfungsergebnisse sind den Bewerbern jeweils nach Abschluss eines Prüfungsteils mündlich bekannt zu geben.

(2) Die Jägerprüfung hat bestanden, wer alle Prüfungsteile erfolgreich abgelegt hat. Der Jägerprüfungsausschuss stellt das Gesamtergebnis der Jägerprüfung fest. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Wer die Jägerprüfung bestanden hat, erhält ein Jägerprüfungszeugnis.

(3) Wer die Jägerprüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen Bescheid über die Ergebnisse in den Prüfungsteilen. Die Jägerprüfung kann mehrfach wiederholt werden. Bestandene Prüfungsteile bleiben 18 Monate gültig und werden bei einer Wiederholungsprüfung innerhalb dieses Zeitraums nicht mehr geprüft.

(4) Kann ein Bewerber aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat, an der Jägerprüfung insgesamt oder an einzelnen Prüfungsteilen nicht teilnehmen, kann er die Jägerprüfung oder einzelne Prüfungsteile innerhalb von zwölf Monaten nachholen.
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